Wahlordnung

Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes/des Leitungsteams der kfd St. Laurentius Nordborchen

 

 

 

 

Laut Satzung für die kfd in der Pfarrgemeinde § 4.1.3 wird der Vorstand/das Leitungsteam durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Stimmberechtigt und damit wahlberechtigt sind alle Mitglieder und der Präses. (§ 4.1.1)

Laut Satzung § 3 sind Mitglieder die Frauen, die den Beitritt erklärt haben und alle Beitragsanteile bezahlen.

 

Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl gelten folgende Regelungen:

 

 

1 Wahlausschuss

Die Vorbereitung der Wahl des Vorstands-/Leitungsteams sollte in der Regel ein Wahlausschuss übernehmen.

Der Wahlausschuss wird vom bestehenden Vorstand/Leitungsteam mindestens zwölf Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfinden soll, berufen.

Dem Wahlausschuss gehören an:

  • zwei bis vier Mitglieder der kfd Nordborchen ein Mitglied des bestehenden Vorstands-/Leitungsteams

Mitglieder des Wahlausschusses können für die Wahl kandidieren.

 

Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende.

Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden gefasst.

 

 

2 Vorbereitung der Wahl

Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, unter Berücksichtigung der verschiedenen bestehenden Gruppen, Aktivitäten und Rahmenbedingungen der kfd Nordborchen geeignete Kandidatinnen zu finden, die bereit sind, für den Vorstand/das Leitungsteam zu kandidieren.

  1. Der Wahlausschuss fordert die Mitglieder der kfd Nordborchen wenigstens 10 Wochen vor dem Wahltermin auf, Kandidatinnenvorschläge einzureichen.

Bis zu vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfindet, können beim Wahlausschuss Wahlvorschläge eingereicht werden.

 

  1. Der Wahlausschuss berät die Wahlvorschläge.

Das heißt: Er sammelt die Vorschläge und prüft sie im Hinblick auf die formalen Kriterien, die in der Satzung und im „Positionspapier zur geistlichen Begleitung in der kfd“ vorgegeben sind.

 

  1. Der Wahlausschuss informiert die Vorgeschlagenen:

 

  • über die Aufgaben im Vorstand/Leitungsteam (vgl.§ 4.3.4) und über die bisherige Aufgabenverteilung in der kfd-Gemeinschaft (zwischen Vorstand/Leitungsteam, Mitarbeiterinnen, Arbeitskreise, aktiven Mitgliedern)
  • über die verschiedenen Formen der Wahl: Wahl als Team oder Wahl für bestimmte Funktionen (vgl. § 4.3.2)

 

  1. Der Wahlvorstand
  • holt die Bereitschaft der Vorgeschlagenen zur Kandidatur ein,
  • klärt wie lange die Amtszeit sein soll (vgl. § 4.3.2)
  • und klärt ggfs., für welche Funktion die Vorgeschlagenen kandidieren möchten.
    In der Satzung sind keine bestimmten Funktionen festgelegt. Dies können daher mit den Kandidatinnen nach den Erfordernissen und Gepflogenheiten der kfd-Gemeinschaft festgelegt werden.

 

  1. Der Wahlausschuss kann von sich aus Wahlvorschläge machen, wobei er an keine Frist gebunden ist.

 

  1. Der Wahlausschuss informiert die Kandidatinnen über den ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl.

 

  1. Der Wahlausschuss legt in Absprache mit den Kandidatinnen fest, welche Form der Wahl (s. § 4.3.4) der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen wird und bereitet die Durchführung der Wahl vor (Stimmzettel etc.).

 

 

3 Mögliche Wahlformen

A Für die Wahl der Vorstands-/der Leitungsteammitglieder entsprechend der Satzung § 4.3.1 a) gibt es folgende beiden Möglichkeiten, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Wahlausschusses vor der Wahl bestätigen muss:

  1. Wahl für eine Funktion: Die Vorstands-/Leitungsteammitglieder werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für eine bestimmte Funktion und für die jeweils pro Person festzulegende Amtszeit gewählt.
  2. Wahl als Team: Die Vorstands-/Leitungsteammitglieder werden als Team durch die Mitgliederversammlung für die von ihnen festgelegte Amtszeit gewählt.

 

Die Wahl der Vorstands-/Leitungsteammitglieder nach Satzung § 4.3.1 b) (Präses und/oder geistliche Begleiterin) ist immer eine Wahl für eine Funktion, das heißt die betreffenden Kandidat/inn/en werden immer einzeln und für ihre Funktion gewählt.

 

 

4 Wahlleitung

Die Durchführung der Wahl überträgt der Wahlausschuss einer aus drei Personen bestehenden Wahlleitung. Diese dürfen nicht für die Wahl kandidieren.

 

 

5 Durchführung der Wahl

Nachdem der bestehende Vorstand/das Leitungsteam durch die Mitgliederversammlung entlastet wurde, übernimmt ein Mitglied der Wahlleitung die Leitung der Mitgliederversammlung für den Tagesordnungspunkt „Wahlen“. Ein weiteres Mitglied der Wahlleitung führt das Wahlprotokoll.

 

 

5.1 Vor der eigentlichen Wahl sind folgende Schritte durchzuführen:

  • Feststellung der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten und der vorgelegten Stimmübertragungen. (Die Summe ist gleich Anzahl der möglichen Stimmen.) Stimmübertragungen sind nur gültig, wenn sie der Wahlleitung schriftlich vorliegen. Kein Mitglied kann jedoch mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
  • Information über die Vorbereitung der Wahl und die Kandidatinnensuche durch ein Mitglied des Wahlausschusses
  • Nennung der zur Wahl bereiten Kandidatinnen
  • Vorschlag und Erläuterung der Wahlform (s. §4.3.2)
  • Bestätigung der vom Wahlausschuss vorgeschlagenen Wahlform durch (offene) Abstimmung
  • Die Kandidatinnen stellen sich vor in alphabetischer Reihenfolge, bei Funktionswahl nach Funktionen getrennt in alphabetischer Reihenfolge.
    Nicht anwesende Kandidat/inn/en können nur gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihr Einverständnis zur Kandidatur erklärt haben. Sie werden durch ein Mitglied des Wahlausschusses vorgestellt.

 

5.2 Wahl:

  • Die Wahlen sind geheim. Die Wahlleitung teilt die Stimmzettel aus. Wer eine Stimmübertragung vorweist, bekommt zwei Stimmzettel.
    Gewählt ist generell die Kandidatin/der Kandidat bzw. das Team, die bzw. das die einfache Mehrheit, das heißt eine Stimme mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Je nach beschlossener Wahlform (§ 4.3.2) erfolgen die Wahlen auf folgende Weise:

 

  1. Wahl für eine Funktion:

Für alle Funktionen, die besetzt werden sollen, finden getrennt auszuzählende Wahlgänge in folgender Reihenfolge statt: Vorsitzende/Sprecherin, stellv. Vorsitzende/Sprecherin, weitere Vorstandsfunktionen, Teammitglied, Geistliche Begleiterin, Präses.
Wenn es keine Mehrfachkandidaturen gibt, können diese Wahlgänge auch mit einem einzigen Stimmzettel durchgeführt werden

 

Gewählt ist für die jeweilige Funktion, wer die einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält.

 

  1. Wahl als Team:

Ein oder mehrere Team/s steht/en zur Wahl, ohne Angabe von Funktionen. Nur das ganze Team kann gewählt oder abgelehnt werden. Das gewählte Team verteilt dann unter sich die Aufgaben.

Gewählt ist das Team, das die einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält.

Gewählt ist in den Vorstand/das Leitungsteam für eine Funktion unter 4.3.1 b), wer die einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält.

 

 

Für die Funktionen nach der Satzung § 4.3.1 b) (Geistliche Begleiterin und/oder Präses) findet immer eine Wahl zu einer bestimmten Funktion statt, denn die Aufgabe als Geistliche Begleiterin/Präses kann nicht innerhalb des Teams flexibel besetzt werden.

 

 

 

  • Die Stimmzettel werden von der Wahlleitung ausgezählt. Das Ergebnis wird bekannt gegeben.
  • Die Wahlleitung fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.

 

 

6 Anfechtung der Wahl

Wahlen können nur aus formalen Gründen angefochten werden, das heißt, wenn gegen die Wahlordnung oder die Satzung verstoßen wurde. Die Anfechtung hat unverzüglich schriftlich beim Wahlausschuss zu erfolgen, und zwar unter Benennung der verletzten Vorschrift. Der Wahlausschuss prüft die Anfechtung und teilt das Ergebnis seiner Prüfung der Mitgliederversammlung mit.

Wird der Anfechtung stattgegeben, muss die Wahl wiederholt werden.

 

 

7 Beginn und Ende der Amtszeit

Die Amtszeit der Vorstands-/Leitungsteammitglieder endet mit der erfolgten Entlastung in der Wahlversammlung. Dies gilt auch wenn nur einzelne Mitglieder nachgewählt werden.

Mit der Wahl beginnt die Amtszeit der neuen Vorstands-/Leitungsteammitglieder.

 

Sofern dies vorher so abgesprochen wurde, kann der neue Vorstand/das neue Leitungsteam die weitere Leitung der Mitgliederversammlung an ein bisheriges Vorstands-/Leitungsteammitglied übertragen.

 

 

8 Wahlniederschrift und Wahlmeldung

Die Wahlleitung fertigt über die Wahl ein Ergebnisprotokoll an, das Teil des Protokolls der Mitgliederversammlung ist.

 

Der gewählte Vorstand/ das gewählte Leitungsteam schickt in der dazu vorgegebenen Weise eine Wahlmeldung an den Bezirksvorstand.

 

 

9 Konstituierende Sitzung

Spätestens drei Wochen nach der Wahl findet die erste Sitzung des Vorstandes/Leitungsteams statt, in der der bisherige Vorstand/Leitungsteam die Geschäfts- und die Vorstandsunterlagen an den neuen Vorstand/Leitungsteam übergibt.

Im Falle der Teamwahl dient diese Sitzung zur Aufgabenverteilung im Vorstand/Leitungsteam.

 

 

10 Vakanz

Falls kein neuer Vorstand/kein neues Leitungsteam gewählt werden kann, werden lt. Satzung § 4.3.2 mindestens zwei kfd-Mitglieder durch die Mitgliederversammlung für ein Jahr kommissarisch mit folgenden Aufgaben beauftragt: Vorbereitung der Wahlen, Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit Wahl nach spätestens einem Jahr, Führung der Kasse.

 

Der Wahlausschuss bittet hierzu in der Mitgliederversammlung um Vorschläge, erfragt die Bereitschaft der Vorgeschlagenen zu dieser kommissarischen Aufgabe und stellt den Antrag auf Abstimmung. Die Beauftragung ist erteilt, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder (einschl. Stimmübertragungen) zustimmt.

 

Ist schon vor der Mitgliederversammlung absehbar, dass kein neuer Vorstand/Leitungsteam gewählt werden kann, muss das Bezirksteam und das kfd-Diözesanleitungsteam möglichst sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung informiert werden. (§ 4.3.2). Sie begleiten und unterstützen in der Vakanzzeit die Vorstandsbildung.

 

 

11 Änderung und Inkrafttreten der Wahlordnung

Änderungen der Wahlordnung können mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Wahlordnung ist erneut zu beraten, wenn sich eine Satzungsänderung auf die Wahlordnung auswirkt.

 

 

 

 

Schlussbemerkung:

Diese Wahlordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.03.2020 in Kraft.

 

 

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